S a t z u n g des Thüringer Elternverbandes e.V.
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
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Der Name des Vereins lautet: Thüringer Elternverband
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Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saalfeld eingetragen werden.
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Nach der Eintragung trägt er den Namen Thüringer Elternverband
e.V.. (TEV e.V.)
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Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Saalfeld/Saale.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
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Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, auf der Grundlage des Artikels 21
der Verfassung des Freistaates Thüringen - "Das natürliche Recht
und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen,
bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. ..."
- aktiv an der Gestaltung des Erziehungs-und Bildungswesens teilzuhaben
und sich für die Interessen der Kinder in allen Lebensbereichen einzusetzen.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Elternberatung, Elterninformation,
Elternbildung, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
und Seminaren im Interesse von Eltern und Kindern, Bekämpfung des
Alkohol-und Drogenmissbrauchs, des Rechtsradikalismus und der Gewalt als
Mittel von Konfliktlösungen und einer breiten Öffentlichkeitsarbeit.
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Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung ( §§ 51 ff. AO ). Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken zu verwenden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine
Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
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Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
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Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche
Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
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Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 3 (Mitglieder)
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Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die
sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell
zu unterstützen.
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Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes
erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der /
die Antragsteller / -in Beschwerde einlegen, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Streichung oder
Auflösung des Vereins.
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Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das
Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder den
Vereinszwecken zuwiderhandelt.
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Gegen den Beschluss auf Vereinsausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung
ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
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Für juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen
Rechtes besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder
haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
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Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Antrags -, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung
teilzunehmen.
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Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und sich aktiv mit in die Vorbereitung und Durchführung
von Vereinsveranstaltungen einzubringen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 5 (Organe des Vereins)
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Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
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Bei einer Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder mit jeweils
einer Stimme stimmberechtigt.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Tagesordnung,
Ort und Zeit einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
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Auf schriftliches Verlangen von mind. 1/4 aller Vereinsmitglieder hat der
Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlug
einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt
zu entnehmen sein.
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Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt,
offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Bei Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung
des Vereins ist, abweichend von Ziffer 4 , eine 2/3 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen
oder Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit nach fristgemäßer
schriftlicher Einladung, die den Wortlaut der Änderung oder des Auflösungsbeschlusses
enthalten muss.
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Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens
3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Zu spät
eingegangene oder in der Versammlung persönlich vorgebrachte Anträge
können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung
mehrheitlich bestätigt wird.
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
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Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder
den Vorstand.
Näheres regelt die Wahlordnung.
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Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
Hierzu ist eine 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern,
die durch den Vorstand ausgeschlossen werden sollen. Die Mitgliederversammlung
bestellt 2 Kassenprüfer / -innen für die Dauer von 3 Jahren.
Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die gewählten Kassenprüfer
/ -innen haben freien Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen
des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstandes und den Prüfbericht der Kassenprüfer /-innen entgegen
und erteilt dem Vorstand die Entlastung für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
§ 8 (Vorstand)
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Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
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dem / der 1. Vorsitzenden
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dem / der 2. Vorsitzenden
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dem / der Schatzmeister / -in
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Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
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Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
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Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit
sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
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Der Vorstand tritt mindestens 1 mal pro Quartal oder auf Verlangen
der Mehrheit der Vorstandsmitglieder zusammen.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich
von dem / der 1. Vorsitzenden und dem / der 2. Vorsitzenden vertreten,
wobei jede / r für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Über Konten des Vereins kann nur der / die 1. Vorsitzende oder
der / die 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem / der Schatzmeister /-in verfügen.
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Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Die Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
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Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.
Im Innenverhältnis darf der / die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung
des / der 1. Vorsitzenden den Vorstand vertreten.
§ 9 (Protokolle)
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Die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
werden schriftlich protokolliert, vom Vorstand unterzeichnet und stehen
den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Jedes an der Vorstandssitzung
und Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied hat sich persönlich
in eine ausgelegte Anwesenheitsliste einzutragen.
§ 10 (Vereinsfinanzierung)
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Die Vereinsfinanzierung erfolgt durch:
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Beiträge der Mitglieder, deren Höhe in einer separaten Beitragsordnung
geregelt ist;
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Spenden;
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Zuwendungen Dritter.
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Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des I. Quartals des
jeweiligen Kalenderjahres zu leisten.
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Mitgliedsbeiträge sind bringpflichtig und durch jedes Mitglied eigenverantwortlich
einzuzahlen.
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Eine Einzugsermächtigung kann erteilt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband der Pflege- und
Adoptivfamilien Thüringen e.V. (PfAd). Dieser hat die finanziellen
Mittel unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 11 (Kassenwesen)
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Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu
führen. Dafür ist der/die Schatzmeister/ -in verantwortlich.
Jede Buchung ist mit Belegen zu untersetzen.
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Rechnungen sind nur auf den Namen des Vereins auszuweisen, damit eine ordnungsgemäße
Buchführung erfolgen kann.
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In jedem Geschäftsjahr werden Buch- und Kassenführung durch die
zwei bestellten Kassenprüfer /-innen geprüft.
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Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung durch eine/n Kassenprüfer
/-in zu erstatten.
§ 12 (Besitzverhältnisse)
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Sämtliche Anschaffungen, gleich welcher Art, gehen in das Eigentum
des Thüringer Elternverband e.V. über.
§ 13 (Inkrafttreten)
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Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Vereinsgericht in Kraft.
Erfurt, 27. Januar 2001
Aufnahmeantrag für den Verband